Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

gemäß Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

[Vorlage zur rechtlichen Prüfung. Wird die Seite aus der Verwaltung mit ?verein=… geöffnet, werden die Daten des Vereins eingesetzt. Danach drucken oder als PDF speichern und von beiden Seiten unterschreiben.]

Vertragsparteien

Verantwortlicher (Auftraggeber):
[Name des Vereins]
ZVR-Zahl: [ZVR-Zahl]
Anschrift: [Anschrift des Vereins]
vertreten durch: [vertretungsbefugte Person(en)]
– im Folgenden „Verein“ –

Auftragsverarbeiter (Auftragnehmer):
2bit e.U. – Thomas Binderbauer
Seckauer Straße 19/3, 8720 Knittelfeld, Österreich
E-Mail: office@2bit.at, Telefon: +43 664 3554490
– im Folgenden „Auftragnehmer“ –

§ 1 Gegenstand und Dauer

(1) Der Auftragnehmer stellt dem Verein auf Grundlage des Vertrags über das „Vereinskassenbuch“ (Hauptvertrag) eine Online-Software zur Verwaltung der Vereinskassa zur Verfügung (Software as a Service). Dabei verarbeitet er personenbezogene Daten im Auftrag des Vereins.

(2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer des Hauptvertrags und darüber hinaus, bis der Auftragnehmer alle Daten gemäß § 11 gelöscht oder zurückgegeben hat.

§ 2 Art, Zweck, Daten und Betroffene

(1) Zweck: Bereitstellung, Betrieb, Wartung und Support des Vereinskassenbuchs: Erfassung, Speicherung, Auswertung und Ausgabe der Einnahmen und Ausgaben des Vereins, Ablage von Belegen, Benutzerverwaltung, Sicherung und Export.

(2) Art der Verarbeitung: Speichern, Auslesen, Abfragen, Auswerten, Übermitteln an den Verein, Sichern, Löschen.

(3) Datenarten:

(4) Kreise der Betroffenen: Benutzer des Vereins (z. B. Kassier, Funktionäre), Mitglieder, Lieferanten, Spender, Sponsoren und sonstige Vertragspartner des Vereins, soweit sie in Buchungen oder Belegen vorkommen.

(5) Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) sind nicht Gegenstand der Verarbeitung; der Verein erfasst sie nicht im Kassenbuch.

§ 3 Weisungen

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten nur auf dokumentierte Weisung des Vereins, auch hinsichtlich der Übermittlung in ein Drittland, es sei denn, er ist durch Unionsrecht oder das Recht eines Mitgliedstaats zur Verarbeitung verpflichtet; in diesem Fall teilt er dem Verein die rechtlichen Anforderungen vorab mit, sofern das Recht dies nicht verbietet.

(2) Der Hauptvertrag, diese Vereinbarung und die Bedienung der Software durch den Verein sind die Weisungen. Weitere Weisungen erteilt der Verein in Textform. Hält der Auftragnehmer eine Weisung für rechtswidrig, weist er den Verein unverzüglich darauf hin und darf die Ausführung bis zur Bestätigung oder Änderung aussetzen.

§ 4 Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer verpflichtet alle Personen, die Zugang zu den Daten haben, zur Vertraulichkeit, sofern sie nicht einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Der Auftragnehmer greift auf Inhalte des Kassenbuchs nur zu, soweit es für Betrieb, Wartung, Fehlerbehebung, Wiederherstellung oder auf Anfrage des Vereins (Support) erforderlich ist.

§ 5 Technische und organisatorische Maßnahmen

Der Auftragnehmer trifft die in Anlage 1 beschriebenen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO und entwickelt sie im Rahmen des technischen Fortschritts weiter. Das Schutzniveau darf dabei nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen teilt der Auftragnehmer auf Anfrage mit.

§ 6 Unterauftragsverarbeiter

(1) Der Verein erteilt die allgemeine Genehmigung, die in Anlage 2 genannten Unterauftragsverarbeiter einzusetzen.

(2) Beabsichtigt der Auftragnehmer, weitere Unterauftragsverarbeiter einzusetzen oder zu ersetzen, informiert er den Verein mindestens 30 Tage vorher in Textform. Der Verein kann innerhalb dieser Frist aus wichtigem Grund widersprechen. Wird der Widerspruch nicht ausgeräumt, können beide Seiten den Hauptvertrag zum Zeitpunkt des geplanten Wechsels außerordentlich kündigen.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet Unterauftragsverarbeiter vertraglich zu denselben Datenschutzpflichten, die in dieser Vereinbarung festgelegt sind, und haftet für deren Einhaltung.

§ 7 Rechte der Betroffenen

Der Auftragnehmer unterstützt den Verein mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei, Anträge Betroffener (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Übertragbarkeit, Widerspruch) zu erfüllen. Wendet sich ein Betroffener direkt an den Auftragnehmer, leitet dieser den Antrag unverzüglich an den Verein weiter und beantwortet ihn nicht selbst.

§ 8 Unterstützung des Vereins

Der Auftragnehmer unterstützt den Verein unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm vorliegenden Informationen bei der Einhaltung der Pflichten nach Art. 32 bis 36 DSGVO (Sicherheit, Meldung von Verletzungen, Datenschutz-Folgenabschätzung, vorherige Konsultation).

§ 9 Meldung von Verletzungen

Der Auftragnehmer meldet dem Verein eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich, möglichst innerhalb von 48 Stunden nach Bekanntwerden, und übermittelt die für die Meldung an die Datenschutzbehörde erforderlichen Informationen, soweit sie ihm vorliegen.

§ 10 Nachweise und Kontrollen

Der Auftragnehmer stellt dem Verein auf Anfrage die Informationen zur Verfügung, die zum Nachweis der Einhaltung dieser Vereinbarung erforderlich sind. Der Verein kann Überprüfungen nach rechtzeitiger Anmeldung (mindestens 14 Tage), zu üblichen Geschäftszeiten und ohne Störung des Betriebs durchführen oder durchführen lassen. Der Aufwand des Auftragnehmers für Kontrollen, die über die Bereitstellung der Nachweise hinausgehen, wird nach Aufwand vergütet.

§ 11 Löschung und Rückgabe

(1) Nach Ende des Hauptvertrags stellt der Auftragnehmer dem Verein auf Wunsch eine vollständige Sicherung der Daten (Datei mit Buchungen, Kategorien und Einstellungen sowie die Belege) bereit. Der Verein kann die Daten jederzeit auch selbst exportieren.

(2) Danach löscht der Auftragnehmer die Instanz mit der gesamten Datenbank, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende. Bei Unterauftragsverarbeitern können Daten aus technischen Gründen noch für einen begrenzten Zeitraum (nach derzeitigem Stand bis zu 30 Tage) in Wiederherstellungsbeständen verbleiben, bevor sie endgültig gelöscht werden. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.

(3) Die Aufbewahrungspflichten des Vereins für seine Buchhaltung (z. B. nach der Bundesabgabenordnung) erfüllt der Verein selbst; der Auftragnehmer ist kein Archivdienst.

§ 12 Haftung

Für die Haftung gelten Art. 82 DSGVO und die Regelungen des Hauptvertrags. [Ggf. Haftungsbegrenzung abstimmen.]

§ 13 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Bei Widersprüchen zwischen dieser Vereinbarung und dem Hauptvertrag geht diese Vereinbarung in datenschutzrechtlichen Fragen vor. Es gilt österreichisches Recht. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Rest wirksam.

Ort, Datum: __________________

 

Für den Verein: [Name, Funktion]

Ort, Datum: __________________

 

Für den Auftragnehmer: Thomas Binderbauer, 2bit e.U.

Anlage 1 – Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)

Der Auftragnehmer betreibt kein eigenes Rechenzentrum. Die Infrastruktur (Server, Datenbank, Netzwerk) wird beim Unterauftragsverarbeiter nach Anlage 2 betrieben; für dessen physische Sicherheit gelten dessen Zertifizierungen und Maßnahmen.

1. Vertraulichkeit

2. Integrität

3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit

4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung

Anlage 2 – Unterauftragsverarbeiter

UnternehmenLeistungOrt der Verarbeitung
Cloudflare, Inc.
101 Townsend St., San Francisco, CA 94107, USA
Hosting und Auslieferung (Workers), Datenbank (D1), Netzwerk und SicherheitsdiensteDatenbank mit Standortvorgabe EU (Jurisdiktion „EU“). Programmausführung und Auslieferung über das weltweite Netzwerk des Anbieters. Übermittlung in die USA auf Grundlage des EU-US Data Privacy Framework bzw. der Standardvertragsklauseln der EU-Kommission.

Weitere Unterauftragsverarbeiter werden derzeit nicht eingesetzt. [Prüfen: Ändert sich das, z. B. durch einen E-Mail-Versanddienst, hier ergänzen und die Vereine nach § 6 informieren. Aktuellen Stand der Cloudflare-Zertifizierung vor Verwendung prüfen.]