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Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Verein: Pflicht, Aufbau, Muster
Die meisten Vereine in Österreich führen ihre Finanzen mit einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht. Hier steht, was das Vereinsgesetz dazu sagt, ab wann es nicht mehr reicht und wie die Rechnung aufgebaut ist.
Was das Vereinsgesetz verlangt
§ 21 des Vereinsgesetzes 2002 verpflichtet den Vorstand, ein Rechnungswesen einzurichten, das den Anforderungen des Vereins entspricht, und die Einnahmen und Ausgaben laufend aufzuzeichnen. Zum Ende des Rechnungsjahres ist innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht das Kalenderjahr sein, es darf aber zwölf Monate nicht überschreiten.
Danach prüfen die Rechnungsprüfer die Finanzgebarung, und der Vorstand informiert die Mitglieder über die geprüfte Rechnung (siehe Rechnungsprüfer im Verein).
Was eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist
Sie stellt zusammen, was im Rechnungsjahr tatsächlich eingenommen und ausgegeben wurde. Maßgeblich ist, wann das Geld fließt, nicht, wann eine Rechnung geschrieben wurde. Das macht sie einfach: Wer ein ordentliches Kassabuch führt, hat die Rechnung praktisch schon.
| Beispiel (frei erfunden) | Einnahmen | Ausgaben |
|---|---|---|
| Mitgliedsbeiträge | 6.400,00 € | |
| Subvention der Gemeinde | 3.000,00 € | |
| Veranstaltungserlöse | 4.250,00 € | |
| Platzmiete | 4.560,00 € | |
| Material und Geräte | 2.140,00 € | |
| Entschädigungen | 5.100,00 € | |
| Summe | 13.650,00 € | 11.800,00 € |
| Ergebnis des Rechnungsjahres | + 1.850,00 € | |
Die Vermögensübersicht
Zusätzlich zur Rechnung braucht es eine Übersicht über das Vermögen des Vereins am Ende des Rechnungsjahres. In der Praxis gehören dazu der Kassastand und das Guthaben auf dem Konto, dazu offene Forderungen und Verbindlichkeiten, sofern es welche gibt. Als Kontrolle gilt: Geldbestand am Anfang plus Ergebnis ergibt den Geldbestand am Ende.
Wann die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht mehr reicht
Nach § 22 des Vereinsgesetzes gilt für große Vereine eine strengere Rechnungslegung:
- Waren die gewöhnlichen Einnahmen oder die gewöhnlichen Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren jeweils höher als eine Million Euro, muss der Verein ab dem folgenden Jahr statt der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufstellen.
- Liegen sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils über drei Millionen Euro oder liegt das im Publikum gesammelte Spendenaufkommen jeweils über einer Million Euro, braucht es einen erweiterten Jahresabschluss mit Anhang und eine Prüfung durch einen Abschlussprüfer.
Die meisten Vereine liegen weit darunter. Wenn Ihr Verein in die Nähe kommt, sprechen Sie rechtzeitig mit einem Steuerberater.
So hilft das Vereinskassenbuch
Im Vereinskassenbuch entsteht die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung beim Buchen von selbst. Jede Buchung läuft auf eine Kategorie, Konto und Handkassa werden getrennt geführt, und die Auswertung nach Kategorien und Zeitraum ist mit einem Klick fertig. Das Rechnungsjahr beginnt, wann Sie wollen, und wird nach dem Abschluss gesperrt. Wer zuerst mit einer Tabelle beginnen will, nimmt die kostenlose Kassabuch-Vorlage.
Brauchen kleine Vereine eine Bilanz?
Nein. Bis zu den Schwellenwerten des § 22 Vereinsgesetz genügt die Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht. Eine Bilanz ist erst für große Vereine vorgesehen.
Muss das Rechnungsjahr das Kalenderjahr sein?
Nein. Es darf aber zwölf Monate nicht überschreiten (§ 21 Abs. 1 Vereinsgesetz).
Weiterlesen: Kassabericht für den Verein · Rechnungsprüfer im Verein · Kassabuch-Vorlage für Vereine
Stand: 2. November 2026. Quelle: §§ 21, 22 Vereinsgesetz 2002 (RIS, jusline). Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Gesetz und die Statuten Ihres Vereins.
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